Mitglieder
Organisationsformen
Für die anwaltliche Berufsausübung stellt das Anwaltsrecht bestimmte Organisationsformen zur Verfügung:
Die "Sozietät" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der die Partner gesamtschuldnerisch haften (§ 51a Abs. 2 BRAO), ist die häufigste Gesellschaftsform. Daneben gibt es die Partnerschaftsgesellschaft, die im Einzelnen im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ausgestaltet ist. Sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch die Partnerschaftsgesellschaft sind Personengesellschaften. Sie können jedoch selbständig als Bevollmächtigte beauftragt werden. Die Partnerschaftsgesellschaft ist postulationsfähig (§ 7 Abs. 4 PartGG). Die Sozietät und die Partnerschaftsgesellschaft werden als solche nicht Kammermitglied und müssen als Gesellschaft nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Sie handeln jeweils durch die ihr angehörenden Mitglieder.
Rechtsanwälte können nicht mit Angehörigen aller anderen Berufe eine Berufsausübungsgemeinschaft begründen. Hierfür gelten vielmehr die Beschränkungen
des § 59a BRAO.
Die BRAO stellt als Kapitalgesellschaft die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Rechtsanwaltsgesellschaft") zur Verfügung (§§ 59c ff. BRAO). Da Kapitalgesellschaften als Prozessbevollmächtigte beauftragt werden können, fordert das Gesetz für diese eine eigenständige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 2.500.000 für jeden Versicherungsfall (§ 59j BRAO). Für andere - zulässige - Formen der Kapitalgesellschaft gilt dies entsprechend.
Durch die Rechtsprechung (Beschluss des BGH in NJW 2005, 1568) ist darüber hinaus die Bildung von Anwalts-Aktiengesellschaft zugelassen worden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die durch das Gesetz für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgestellten Regularien entsprechend von der Anwalts-AG eingehalten werden (NJW 2005, 1568 [1570]). Anwaltliche Kapitalgesellschaften müssen durch die Rechtsanwaltskammer zugelassen und in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden (§§ 59c ff. BRAO). Nur nach einer solchen Zulassung sind sie zur Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere auch vor Gericht, berechtigt. Ein Antragsformular für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und Zulassung zur Rechtsanwaltschaft finden Sie, wenn Sie hier klicken.
Es ist auch zulässig, bestimmte im Ausland übliche Gesellschaftsformen zu wählen; dies gilt vor allem für die britische oder amerikanische LLP. Auch hierfür gelten die Regularien des Berufsrechts entsprechend. Ein Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer hierzu finden Sie, wenn Sie hier klicken. Grundsätzlich zulässig, wenn auch in der Praxis selten anzutreffen, ist die anwaltliche Berufsausübung in der Form der "Ltd." englischen Rechts.
Neben den Berufsausübungsgemeinschaften können Rechtsanwälte sich auch in einer Bürogemeinschaft zusammen schließen; diese hat ausschließlich die gemeinsame Nutzung von Büroressourcen zum Gegenstand und begründet keine gemeinschaftliche Berufsausübung. In ihr ist vielmehr jedes Mitglied rechtlich selbständig.
Als "lockerste Form" der Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern oder auch Angehörigen anderer Berufe lässt das anwaltliche Berufsrecht die "Kooperation" zu. In dieser Kooperation gibt es keine Begrenzung wie in § 59a BRAO. Eine Kooperation darf gemäß § 8 der Berufsordnung nach außen hin kundgetan werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.