Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

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    Presseerklärungen

    Presseerklärung vom 19.6.2020 (Urteil des OLG Köln zum smartlaw-Vertragsgenerator)

    Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom heutigen Tage (6 U 263/19) verkündet, dass nach seiner Auffassung der smartlaw-Vertragsgenerator nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße und zulässig sei. Klägerin in dem Verfahren ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, die das smartlaw-Angebot für rechtswidrig hält, was in erster Instanz vom Landgericht Köln auch bestätigt wurde.

    Zur Tenorierung des heutigen Urteils des Oberlandesgerichts Köln nimmt der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, Dr. Christian Lemke, wie folgt Stellung:

    Als Rechtsanwaltskammer, die die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder führt, sind wir regelmäßig aufgefordert, im Interesse unserer Mitglieder und zugleich der Rechtsuchenden auch Rechtsdienstleistungsangebote nicht-anwaltlicher Dienstleister auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Dies schließt es nicht nur ein, gegen aus unserer Sicht eindeutig rechtswidrige Angebote vorzugehen, sondern umfasst es auch, offene Rechtsfragen, wie sie sich insbesondere im Bereich LegalTech stellen, einer gerichtlichen Klärung zu unterziehen. Deswegen haben wir auch den aus unserer Sicht wettbewerbswidrigen und mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht vereinbaren Smart Law-Vertragsgenerator angegriffen. Das Landgericht Köln ist unserer Auffassung gefolgt und hat die Werbung als irreführend und den Smart Law-Generator als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verboten.

    Das OLG hat zwar das auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestützte Verbot aufgehoben, weil es in diesem Fall meint, dass der Kunde seine eigenen Rechtsangelegenheiten besorge und der Smart Law-Generator wie ein abstraktes, digitalisiertes Vertragsmuster-Handbuch anzusehen sei. Aber hinsichtlich der konkreten Bewerbung des Smart Law-Angebots mit Aussagen wie "Besser und billiger als beim Anwalt", "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und "Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" hat auch das OLG das Angebot für unzulässig gehalten.

    Im Übrigen hat das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Diese werden wir einlegen, weil uns die Wertung des OLG nicht überzeugt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient ausdrücklich dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Aus Sicht der Hansatischen Rechtsanwaltskammer bedarf es dieses Schutzes unabhängig davon, ob eine Rechtsdienstleistung durch einen Menschen oder vollautomatisiert durch Algorithmen erbracht wird.

     

    Presseerklärung vom 9.10.2019 (Legal Tech: Angebot des smartlaw-Vertragsgenerators vom LG Köln verboten)

    Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 33 O 35/19) hat am 08.10.2019 ein für die Beurteilung von Legal-Tech-Angeboten gegenüber Endnutzern (also nicht gegenüber der Rechtsanwaltschaft) richtungsweisendes Urteil verkündet. Das Landgericht Köln beurteilt darin das „smartlaw“-Angebot eines renommierten Verlages, Rechtsuchenden „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung und deshalb als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Klage hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg angestrengt, die damit den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und damit natürlich auch den Schutz der Anwaltschaft vor unqualifizierter Konkurrenz verfolgt.

    In der juristischen Fachliteratur und in der Politik ist umstritten, ob und wann Legal-Tech-Vertragsgeneratoren gegen das RDG verstoßen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer sah in dem Angebot „smartlaw“ dieses Anbieters den Prototyp eines gegen das RDG verstoßenden Produkts: den Rechtsuchenden werden für relativ kleines Geld Leistungen verkauft, die der Vertragsgenerator aber gar nicht bieten kann; trotzdem wird diese Leistung in der Werbung des Anbieters als (bessere und günstigere) Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt.

    Es hat seinen guten Grund, dass das RDG eine „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“, der Anwaltschaft vorbehält. Eine solche rechtliche Prüfung im Einzelfall ist besonders bei der Zusammenstellung von Vertragsrechten und -pflichten im Rahmen von abzuschließenden Verträgen geboten. Bei der Gestaltung rechtssicherer und interessengerechter Verträge muss in der Regel in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft der maßgebliche Sachverhalt geklärt und geprüft werden, ob die von der Mandantschaft gestellten Fragen zur Vertragsgestaltung den Sachverhalt wirklich ausschöpfen. Das kann ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stellt und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefert, nicht bieten. Er kann nämlich den Wert und den Wahrheitsgehalt der Antworten des/der Benutzer/in nicht hinterfragen, und er kann auch nicht beurteilen, ob im Interesse des/der Benutzer/in gebotene Fragen gerade nicht gestellt sind. Dabei war im entschiedenen Fall unstreitig, dass der Computer bei diesem Produkt nicht über „künstliche Intelligenz“ – was auch immer das sein mag – verfügt.

    Deswegen – so urteilt nun das Landgericht Köln – dürfe ein solcher „Vertragsgenerator“ auch nicht von Unternehmen betrieben werden, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder sonst nach dem RDG legitimiert sind. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibt, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis; denn die Kundschaft versteht nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstellt.

    Als irreführend hat das Urteil des LG Köln ferner verboten, dass das Unternehmen in der Werbung für den Vertragsgenerator formuliert, dieser liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Denn dies indiziert, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhält, was eben nicht richtig ist.

    Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer begrüßt dieses Urteil sehr und hofft, dass auch diverse andere nichtanwaltliche Anbieter von Legal-Tech, die scheinbar Anwaltstätigkeit ersetzende Rechtsdienstleistung zu erbringen suggerieren, sich daran orientieren. Es kann nach Auffassung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nicht angehen, dass die Anwaltschaft als Rechtsdienstleistende, die juristisch qualifizierte Einzelfallberatung erbringen und anbieten, rechtlichen Einschränkungen wie dem selbstverständlichen Verbot widerstreitender Interessen, Fremdfinanzierungsverbot und Haftung für Mängel der Beratung nebst obligatorischer Haftpflichtversicherung unterliegt, juristisch aber nicht so qualifizierte Unternehmen diesen Einschränkungen nicht unterliegen und dann auch noch den Eindruck vermitteln, sie würden mit anwaltlicher Beratung vergleichbare Tätigkeit schneller und billiger anbieten. Dies ist auch nicht im Interesse der Nutzer/innen solcher Angebote, denn sie erwarten aufgrund der Werbung eine qualifizierte Beratung wie von der Anwaltschaft, die sie dann aber nicht bekommen.

    Presseerklärung vom 24.9.2018 (Bürgerwehr im Schanzenpark)

    Nach jüngsten Presseberichten soll ein Hamburger Rechtsanwalt eine „Gruppe von 32 durchtrainierten Freiwilligen“, darunter Kickboxer, Karate- und Judosportler, gegründet haben, deren Aufgabe es sei, mit Hunden im Schanzenpark zu patrouillieren, um nach dem „Jedermannsrecht“ vorläufige Festnahmen zu tätigen, wenn sie Drogendealer auf frischer Tat ertappen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer tritt derlei Vorhaben entschieden entgegen. In einem Rechtsstaat ist es allein Sache der hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte, den angeblich bestehenden Missständen wirksam zu begegnen. Aus guten Gründen liegt das Gewaltmonopol beim Staat und wer meint, das „Jedermannsrecht“ erlaube provozierte Festnahmen oder gar die in der Presse zitierte „klassische Verfolgungsjagd“, der irrt. Für Bürgerwehren, „Privatstreifen“ oder gar Selbstjustiz ist kein Raum.

    Presseerklärung vom 7.5.2018 (Neues Präsidium der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer – Dr. Christian Lemke neuer Präsident)
    Der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2018 Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke zum neuen Präsidenten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer gewählt. Rechtsanwalt Dr. Lemke war bislang Vize-Präsident der Kammer und ist nun als Präsident Nachfolger von Herrn Rechtsanwalt Otmar Kury.

    Otmar Kury war nach mehr als 10-jähriger Präsidentschaft nicht zur Wiederwahl angetreten, weil nach seiner Überzeugung Ämter, die einer Wahl folgen, in einer demokratischen Selbstverwaltung immer wieder neu besetzt werden müssen und deshalb nur auf Zeit ausgeübt werden sollen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist Otmar Kury zu großem Dank für seine herausragende Arbeit für die Hamburger Anwaltschaft, aber auch sein bundesweites Engagement und seine vorbildliche Amtsführung verpflichtet.

    Dr. Christian Lemke ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit 1996 Partner einer mittelständischen Sozietät. Seit 2006 ist er Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und seit 2008 Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Seine Tätigkeitsfelder liegen im gewerblichen Rechtsschutz, Datenschutzrecht, IT‑Recht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht; in diesen Gebieten veröffentlicht er regelmäßig Fachbeiträge. Er ist 55 Jahre alt.

    Dr. Christian Lemke war bis Ende 2017 Leiter der deutschen Delegation im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), dem europäischen Zusammenschluss der Anwaltsverbände in Europa. Im CCBE ist er nach wie vor Vizevorsitzender des CCBE-Ausschusses „Future of the Legal Profession and Legal Services“ und Mitglied der dortigen „Brexit Task Force“, einer Arbeitsgruppe, die sich mit den Folgen des Brexit für die europäische Anwaltschaft beschäftigt. Für die Bundesrechtsanwaltskammer ist er u.a. als Mitglied des Ausschusses Europa aktiv.

    Neben Dr. Lemke wurden ins Präsidium der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Frau Rechtsanwältin Annette Voges (Vizepräsidentin), Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Soppe (Vizepräsident), Herr Rechtsanwalt Dr. Jörgen Tielmann (Vizepräsident), Frau Rechtsanwältin/Syndikusrechtsanwältin Dr. Tanja Grotowsky (Schriftführerin) und Herr Rechtsanwalt Bernd-Ludwig Holle (Schatzmeister) gewählt.
    Presseerklärung vom 10.7.2017 (G20-Gipfel II)
    Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer verurteilt mit aller Schärfe Äußerungen eines Hamburger Rechtsanwaltes zu den empörenden und bedrückenden Vorfällen im Hamburger Schanzenviertel, "Autonome" und er als deren "Sprecher" hätten "gewisse Sympathien für solche Aktionen, aber bitte doch nicht im eigenen Viertel wo wir wohnen. Also warum nicht irgendwie in Pöseldorf  oder Blankenese?...".
     
    Die Kammer stellt zu solchen "Aktionen" fest, dass es sich dabei um Brandschatzungen, Plündereien und gefährliche oder schwere Körperverletzungen hochaggressiver, krimineller Banden handelt, die damit viele Menschen schwer schädigten, entrechteten, bedrohten und verängstigten. Diese widerwärtige Sympathiebekundung und die verdeckte, bösartige Aufforderung, solche Taten (auch) in anderen Stadtteilen zu begehen, beschämen die mehr als 10.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg bis in das Herz.
     
    Im Übrigen hält die Hanseatische Rechtsanwaltskammer fest:
     
    Auf dem Gelände der Gefangenensammelstelle/Außenstelle Amtsgericht Hamburg waren die Voraussetzungen für einen gesetzestreuen und prozessordnungsgemäßen Verfahrensablauf gegeben. Davon habe ich mir durch einen Besuch und die Besichtigung mit dem Präsidenten des Amtsgerichtes am 7.7.2017 sowie Gesprächen mit Rechtsanwälten selbst ein umfassendes Bild verschaffen können.
    Presseerklärung vom 5.7.2017 (G20-Gipfel I)

    Die Hamburger Polizei hat in einer der gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Proteste gegen den G20-Gipfel eine schriftliche Gefahrenprognose vorgelegt, in der sie die von den Veranstaltungen ausgehenden Gefahren unter anderem auch mit der Mitgliedschaft der anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter in dem Verfahren im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein begründet.

    Dazu erklärt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer:

    Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich den in unserer Verfassung verbrieften Werten verpflichtet zeigen, die Rechtsordnung achten, wie sie für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland Beachtung verlangt, und für ihre Interessen mit demokratischen Mitteln werben und eintreten. Die Mitgliedschaft in diesem Verein zur Begründung einer Gefährlichkeit einer Versammlung heranzuziehen, ist ungerechtfertigt und verfehlt. Derlei diskreditiert den Verein und die Gesamtheit seiner Mitglieder ohne jeden sachlichen Grund und führt dazu, dass sich Rechtssuchende ihren anwaltlichen Beistand danach auszuwählen müssten, ob er Mitglied in einer den Behörden genehmen Organisation ist oder nicht. Damit werden fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien, wie insbesondere das Recht auf die freie Anwaltswahl und die Unabhängigkeit der Anwaltschaft, in Frage gestellt. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer tritt dem mit Nachdruck entgegen.

    HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
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