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ZENTRALES SCHUTZSCHRIFTENREGISTER
1.
Seit dem 01.01.2017 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem neuen § 49c BRAO verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich elektronisch zum Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung (§ 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist (§ 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sechs Monate nach ihrer Einstellung sind die Schutzschriften wieder zu löschen.
Zur Einreichung wurde eigens das zentrale, länderübergreifende elektronische Register für Schutzschriften bereits zum 01.01.2016 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 geschaffen. Sie erreichen das zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) unter https://schutzschriftenregister.hessen.de/. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Schutzschriften.
Die technischen Einzelheiten sind in der Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) geregelt. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SRV muss das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Wird auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird (§ 2 Abs. 4 Satz 2 SRV).
Für die Einreichung von elektronischen Schutzschriften sind technische Rahmenbedingungen einzuhalten. Für die Einreichung der Schutzschrift entsteht eine Gebühr in Höhe von € 83,00 (Nr. 1160 der Anlage zum JVKostG).
2.
Auch das beA kann selbstverständlich zur Nutzung von Schutzschriften genutzt werden. Dann muss im ZSSR die Option „XJustiz-Download“ gewählt werden, so dass ein Strukturdatensatz erzeugt wird, der über das beA an das ZSSR gesandt werden kann. Bitte geben Sie hierfür in der Empfängersuche im beA unter "Name" den Begriff "Zentrales Schutzschriftenregister" und unter "Ort" die Stadt "Frankfurt am Main" ein. Der Vorteil beim Versand über das beA ist, dass der Postfachinhaber die zu versendende Schutzschrift nicht zusätzlich qualifiziert elektronisch signieren muss, sofern er sie selbst versendet. In diesem Fall bringt das beA nämlich den sog. Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis an (s. hierzu den beA-Newsletter 49/2017).
Wichtig: Falls Sie Ihr beA zum Versand verwenden wollen, so entfernen Sie bitte beim Erstellen der Nachricht im beA den Haken bei "Strukturdatensatz generieren und beifügen" und fügen Sie den über www.zssr.justiz.de/ erzeugten XJustiz-Datensatz bei. Weitere Hinweise enthält die Seite www.zssr.justiz.de/.
(Quelle von Ziff. 2.: beA-Newsletter Ausgabe 5/2021 v. 6.5.2021 bei "Schutzschriftenregister und beA")