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Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein: Verpflichtende elektronische Einreichung seit dem 1.1.2020
Wie uns das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein mitteilte, wird Schleswig-Holstein von der Möglichkeit des Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch machen und die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den 1. Januar 2020 vorziehen.
Damit sind nach Aussage des Ministeriums ab 1. Januar 2020 alle sogenannten professionellen Einreicher – also auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein ausschließlich elektronisch einzureichen.
Die weiteren Einzelheiten können Sie der Presseerklärung des Ministeriums vom 26. November 2019 entnehmen.