Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

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Vertretung / Abwicklung

Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 53 BRAO)

Ist ein Rechtsanwalt für eine längere Zeit als eine Woche daran gehindert, den Beruf auszuüben, so muss er für seine Vertretung sorgen (§ 53 Abs. 1 BRAO). Solche Verhinderungsfälle können Urlaub, Krankheit oder auch anderweitige berufliche Verpflichtungen sein.
 
Soll ein Mitglied aus demselben Kammerbezirk die Vertretung übernehmen, so kann der Rechtsanwalt den Vertreter selbst bestellen. In diesen Fällen besteht allerdings die Verpflichtung, die Bestellung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 Abs. 6 BRAO). Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt (§ 53 Abs. 7 BRAO).
 
Die Bestellung eines "amtlichen Vertreters" durch die Rechtsanwaltskammer ist dann erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt aus einem anderen Kammerbezirk oder ein Vertreter bestellt werden soll, der (noch nicht oder nicht mehr) Rechtsanwalt ist, also ein Referendar oder ein Assessor (§ 53 Abs. 4 BRAO). Für die Bestellung eines Vertreters durch die Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr fällig, die sich aus der Gebührenordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ergibt.
 
Die Tätigkeit des Vertreters muss durch den vertretenen Rechtsanwalt vergütet werden. Dies bedeutet, dass im Regelfall eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten abzuschließen ist. Dem von Amts wegen bestellten Vertreter hat der vertretene Rechtsanwalt eine "angemessene Vergütung" zu zahlen (§ 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO). Kommt es nicht zu einer Vergütungsvereinbarung oder wird eine getroffene Vereinbarung nicht erfüllt, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag die Vergütung fest (§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Im Streitfall oder bei Fehlen einer Vereinbarung haftet die Rechtsanwaltskammer für eine festgesetzte Vergütung wie ein Bürge (§ 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO).

Abwicklung einer Anwaltskanzlei (§ 55 BRAO)

Bei Ausscheiden eines Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft (auch durch Verlust der Zulassung, § 55 Abs. 5 BRAO) kann Bedarf daran bestehen, dass ein Kanzleiabwickler eingesetzt wird. Dies ist häufig der Fall, wenn ein Rechtsanwalt als Einzelanwalt tätig war und - aus welchen Gründen auch immer - für eine geordnete Abwicklung der noch laufenden Mandate z.B. durch Übergabe an einen Kollegen nicht selbst Sorge getragen hat. In diesen Fällen bestellt die Rechtsanwaltskammer auf Antrag einen Kanzleiabwickler.

Der Kanzleiabwickler hat die Aufgabe, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort. Innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder ausgeschiedene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von den jeweiligen Mandanten bevollmächtigt, sofern diese nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte einen anderen Bevollmächtigten beauftragen oder beauftragt haben (§ 55 Abs. 2 BRAO). In die laufenden zivilrechtlichen Verträge des ausgeschiedenen Rechtsanwalts (z.B. Mietvertrag über das Büro, Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern oder Leasingverträge für technische Geräte) tritt der Abwickler nicht ein.
 
Auch dem Abwickler steht eine angemessene Vergütung zu. Über diese ist in erster Linie zwischen dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt und dem Abwickler eine Vereinbarung zu treffen (§ 55 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 10 BRAO). Kommt es hierzu nicht, so setzt die Rechtsanwaltskammer eine angemessene Vergütung fest, für die sie auch wie ein Bürge haftet (§ 55 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 10 BRAO). Die von der Kammer festzusetzende und gegebenenfalls auch zu zahlende Vergütung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Basis eines Pauschalbetrages festgesetzt, der sich an dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwaltes orientiert; dabei wird zur Berechnung davon ausgegangen, dass der Abwickler einen Vollzeit-Einsatz erbringen muss. Über die Einzelheiten der Vergütung gibt die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer im Einzelfall Auskunft. 

Die Abwicklung kann über den gesetzlich vorgesehenen Regelzeitraum von sechs Monaten hinaus dann verlängert werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht.
HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

T 040 / 35 74 41-0

F 040 / 35 74 41-41

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