- Ab dem 01.03.2026: Verordnung über die elektronische Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwGMeldV)
- Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GwG
- Financial Intelligence Unit (FIU) – Jahresberichte
- Geldwäscheaufsicht
- Registrierungspflicht goAML
- GwGMeldV-Immobilien
- Nationale und sektorspezifische Risikoanalyse
- Geldwäschebeauftragte/r
- KYC-Dokumentationsbögen
Geldwäschebeauftragte/r
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben nach Anordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, welche/r Ansprechpartner/in für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung ist der bzw. dem Geldwäschebeauftragten ein/e Stellvertreter/in zuzuordnen. Die Bestellung oder Entpflichtung ist der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg vorab mitzuteilen. Die entsprechende Anordnung finden Sie unten als Download.
