- Gestatten, beA! - Ihr elektronisches Anwaltspostfach
(Stand: 30.06.2017)
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beA und Nutzungspflicht
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der Zugang der Anwaltschaft zum elektronischen Rechtsverkehr. Der § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet die BRAK, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein beA einzurichten.
Seit dem 03.09.2018 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wieder freigeschaltet und kann für den Empfang und das Versenden von verschlüsselten Nachrichten und Dokumenten genutzt werden. Das bedeutet: Unabhängig davon, ob man eine beA-Karte bestellt hat oder nicht und ob man bereits eine Erstregistrierung am beA durchgeführt hat oder nicht, kann das Postfach Nachrichten empfangen. Die beA-Webanwendung ist über https://www.bea-brak.de/ erreichbar.
Passive Nutzungspflicht
Jeder Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (vgl. § 31a Abs. 6 BRAO). Es gibt also eine sogenannte "passive" Nutzungspflicht. Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin muss sich mit Hilfe einer beA-Karte und eines Kartenlesegeräts Zugang zum beA verschaffen können und den Posteingang regelmäßig kontrollieren.
Eine "aktive" Nutzungspflicht, also eine Pflicht zur Versendung über das beA, besteht grundsätzlich nicht - mit einer Ausnahme: Nach § 174 Abs. 3 ZPO (ggf. in Verbindung mit dem Verweis in anderen Prozessordnungen) kann an einen Anwalt elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dieses Empfangsbekenntnis ist nach § 174 Abs. 4 Satz 3, 4 ZPO elektronisch abzugeben und in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
Gelangt also ein gegen Empfangsbekenntnis zuzustellendes Schriftstück ab 03.09.2018 in Ihr beA, geben Sie das Empfangsbekenntnis am besten unmittelbar aus dem beA elektronisch zurück (vgl. beA-Newsletter 48/2017). Gleiches gilt im Übrigen für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, vgl. § 195 Abs. 1 Satz 5 ZPO. Das Empfangsbekenntnis ist bei ordnungsgemäßen Zustellungen auch gegenüber Anwälten seit 01.01.2018 verpflichtend abzugeben, § 14 Satz 1 BORA.
Es wird allerdings spätestens ab dem 01.01.2022 eine Pflicht geben, Dokumente nur noch elektronisch bei den Gerichten einzureichen, wobei theoretisch auch andere sichere Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO n.F. (2018) neben dem beA genutzt werden könnten. Die Länder können per Rechtsverordnung die anwaltliche Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei den Gerichten vom Jahr 2022 auf das Jahr 2020 oder 2021 vorziehen.
Beim zentralen Schutzschriftenregister kann man bereits jetzt die Schutzschriften nur noch elektronisch einreichen.
Weitere Informationen zum beA erhalten Sie auf der offiziellen beA-Informationsseite der BRAK sowie in der Broschüre "Gestatten, beA! - Ihr elektronisches Anwaltspostfach", die unten als Download zur Verfügung steht.
