Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

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Beschwerdeabteilungen

Die Beschwerdeabteilungen überprüfen die den Eingaben zugrundeliegenden Sachverhalte auf Verstöße gegen die berufsrechtlichen Bestimmungen der BRAO und/oder der BORA. Weitere Informationen zur Berufsaufsicht finden Sie hier.

Weiter gehören zu den Aufgaben der Beschwerdeabteilungen auch die Kontrolle, ob die Rechtsanwälte die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz einhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

(Stand: 5.6.2024)

Beschwerdeabteilung I (Buchstaben A-H)
  • Dr. Sebastian Cording

    Vorsitzender 

  • Michael Herden

    stellvertr. Vorsitzender

  • Dr. Astrid Schnabel

    Schriftführerin 

Beschwerdeabteilung II (Buchstaben I-Q)
  • Annette Voges

    Vorsitzende

  • Kersten Wagner-Cardenal

    stellvertr. Vorsitzender 

  • Dr. Andrea Jaeger-Lenz

    Schriftführerin 

Beschwerdeabteilung III (Buchstaben R-Z)
  • Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg

    Vorsitzender

  • Dr. Wajma Mangal

    stellvertr. Vorsitzende

  • Prof. Dr. Michael Fuhlrott

    Schriftführer

Die Zuständigkeit der Beschwerdeabteilung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des betroffenen Rechtsanwalts. Sind mehrere Rechtsanwälte betroffen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Beteiligten, dessen Name im Alphabet vorgeht.

In den Beschwerdesachen sind zuständig für die Kammermitglieder mit den Anfangsbuchstaben A bis H die Abteilung I, für die Kammermitglieder mit den Anfangsbuchstaben I bis Q die Abteilung II und für die Kammermitglieder mit den Anfangsbuchstaben R bis Z die Abteilung III.

Die einmal begründete Zuständigkeit einer Beschwerdeabteilung bleibt bei Namensänderungen, zur Entscheidung über Gegenvorwürfe, wenn sich ein gegen mehrere erhobener Vorwurf später auf einen Rechtsanwalt konzentriert oder wenn die buchstabenmäßige Zuständigkeit der Abteilungen verändert wird, bestehen. Fällt eine Beschwerdeabteilung weg, so bleibt sie noch für die bei ihr zum Zeitpunkt des Wegfalls anhängigen Verfahren bestehen und wickelt diese ab.

Für Entscheidungen, von denen das Mitglied einer Abteilung betroffen ist, ist abweichend von § 3 Abs. 7 die in der Nummerierung jeweils folgende Abteilung zuständig. Auf die „III." folgt wieder die "I."

Entsprechendes gilt für Entscheidungen über Einsprüche gegen Entscheidungen einer Abteilung.

Für Entscheidungen, die auf die Ablehnung der Abteilung oder einzelner Mitglieder zu ergehen haben, ist die in der Nummerierung jeweils an übernächster Stelle folgende Abteilung zuständig.

HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

T 040 / 35 74 41-0

F 040 / 35 74 41-41

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