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Syndikuszulassungsabteilungen bis zum 31.12.2021

Der Vorstand hat bis zum 31.12.2021 die ihm zustehenden Geschäfte der Entscheidungen über

  1. Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt (§§ 46a, 12 BRAO),
  2. Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf weitere Anstellungsverhältnisse oder eine geänderte Tätigkeit (§ 46b Abs. 3 BRAO),
  3. Entscheidungen nach § 46b Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO (Rücknahme/Widerruf wegen geänderter Verhältnisse) und
  4. Widersprüche gegen Entscheidungen in den vorgenannten Verfahren

auf zwei Syndikusrechtsanwaltszulassungsabteilungen übertragen.

Über den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46b Abs. 2 iVm § 14 Abs. 2 Ziff. 4 BRAO entscheidet der Präsident (§ 80 Abs. 4 BRAO).

Über die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wegen geänderter Verhältnisse (§ 46b Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO), ebenso wie über Widersprüche gegen diese Entscheidungen, entscheiden die Syndikusrechtsanwaltszulassungsabteilungen.

Über alle anderen Fälle von Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet der Vorstand aufgrund eines Votums des Zulassungsausschusses.

(Stand: 1.1.2021)

Syndikuszulassungsabteilung I (Buchstaben A - K)
  • Dr. Till Dunckel
    Vorsitzender
  • Dr. Jörgen Tielmann

    Stellvertr. Vorsitzender

  • Dr. Alexander Mittmann
    Schriftführer
Syndikuszulassungsabteilung II (L - Z)
  • Dr. Rolf-Eckart Schultz-Süchting

    Vorsitzender

  • Dr. Ellen Braun

    Stellvertr. Vorsitzende

  • Dr. Christoph Cordes

    Schriftführer

Abweichend von der vorgenannten buchstabenmäßigen Zuständigkeit ist für Entscheidungen, von denen ein Mitglied einer SZA betroffen ist, die in der Nummerierung jeweils folgende SZA zuständig.

Für Entscheidungen, die die Ablehnung der SZA oder einzelner Mitglieder zum Gegenstand haben, ist die in der Nummerierung jeweils entsprechende Beschwerdeabteilung zuständig.

Für Widersprüche gegen die Entscheidungen einer SZA ist die in der Nummerierung jeweils folgende SZA zuständig. War die SZA, gegen deren Entscheidung sich der Widerspruch richtet, abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit zuständig, weil ein Mitglied der eigentlich zuständigen SZA betroffen ist, dann ist für den Widerspruch die in der Nummerierung jeweils entsprechende Geldwäschegesetz-Abteilung zuständig.

Auf die „II“ folgt wieder die „I“.

HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

T 040 / 35 74 41-0

F 040 / 35 74 41-41

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