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CORONAVIRUS
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    CORONAVIRUS: INFORMATIONEN UND HINWEISE

    1.
    Aufgrund entsprechender Anfragen möchten wir zunächst darauf hinweisen, dass die Hanseatische Rechtsanwaltskammer keine Impfungen und keine Schnelltests durchführt. Für Schnelltests verweisen wir auf das Angebot der Freien und Hansestadt Hamburg, jede Bürgerin und jeden Bürger einmal pro Woche kostenlos auf das Corona-Virus zu testen. Einzelheiten finden Sie hier: https://www.hamburg.de/corona-schnelltest/ 

    Wir verteilen oder verkaufen auch keine Selbsttests, Schutzausrüstungen oder sonstigen Materialien. Wir können und dürfen auch keine Empfehlungen für Bezugsquellen geben.

    2.
    Nachfolgend finden Sie aktuelle Informationen und Hinweise mit weiterführenden Links für unsere Mitglieder im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 / Covid 19. Diese Informationen und Hinweise werden laufend aktualisiert. 

    Finanzsenator: Informationen zum Rückmeldeverfahren Soforthilfe

    Der Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Andreas Dressel, hat einen Brief mit zahlreichen Informationen zum Rückmeldeverfahren Soforthilfe veröffentlicht. Sie finden diesen Brief hier.

    Impfaufruf in Hamburg für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

    Heute am 31.5.2021 wurden in Hamburg alle Personen, die laut Impfverordnung des Bundes Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben, zur Impfung aufgerufen. Die Gruppe „Justiz und Rechtspflege“, zu der auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, hat nach § 4 Abs. 1 Nr. 4b CoronaImpfV Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität.

    Damit sind jetzt alle in Hamburg zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Impfung aufgerufen.

    In der Woche ab dem 17.5.2021 hatten wir unseren Mitgliedern bereits rein vorsorglich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine individuelle Mitgliedsbescheinigung als PDF-Datei übersendet. Diese Mitgliedsbescheinigung können Sie für den Nachweis über die Zugehörigkeit zur Gruppe „Justiz und Rechtspflege“ verwenden. Diese Mitgliedsbescheinigung ist aber keine Voraussetzung zum Führen des Nachweises.

    Die Überprüfung der Zugehörigkeit erfolgt im Impfzentrum. Dort ist der Nachweis beispielsweise auch über den Anwaltsausweis oder über einen selbstangefertigten Ausdruck aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (www.rechtsanwaltsregister.org) denkbar. Im letztgenannten Fall empfehlen wir einen Ausdruck sowohl der Übersicht des Suchergebnisses als auch der Detailansicht (zu der Detailansicht gelangen Sie, wenn Sie in der Übersicht des Suchergebnisses bei Ihrem Namen "Info" anklicken). Für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Arbeitgeber/innen eine Bescheinigung ausstellen. Selbständige Anwältinnen und Anwälte könnten sich ihre Tätigkeit selbst auf einem Kanzlei-Briefbogen bescheinigen. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anwaltsbüros sind nach unseren Abstimmungen mit der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach Aufruf der Gruppe „Justiz und Rechtspflege“ impfberechtigt. Für diese wären dann seitens der Arbeitgeber/innen entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Siehe dazu auch schon unsere Schnellbriefe 03/2021 und 04/2021.

    Update 19.1.2022 Maßnahmen im Hamburgischen Strafvollzug: 1-G-Regelungen und FFP2-Maskenpflicht

    19.1.2022 (1-G-Regelungen und FFP2-Maskenpflicht)
    Mit Schreiben vom 10.1.2022 wies uns die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz darauf hin, dass angesichts der weiteren Ausbreitung der Omikron Variante das Schutzkonzept für die Einrichtungen des Justizvollzugs angepasst worden ist. Insbesondere sind strengere Regelungen für den Zugang erlassen worden, die auch für den Besuch durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gelten:

    Nach der neuen Regelung in § 34a Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist Besucherinnen und Besuchern der Zugang zu Einrichtungen des Justizvollzugs nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gestattet. Der § 10h Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung findet keine Anwendung. Dementsprechend haben nunmehr auch geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher einen negativen Coronavirus-Testnachweis vorzulegen.

    Der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden (§ 10h Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Hierfür gibt es in Hamburg derzeit etwa 200 Testzentren. Unter https://www.hamburg.de/corona-schnelltest/ ist eine interaktive Karte eingerichtet, die umfassende Auskunft über die Standorte, Öffnungszeiten und etwaige Anmeldemodalitäten der Testzentren gibt. Um jedoch den besonderen Belangen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Rechnung zu tragen, insbesondere auch, um sehr kurzfristige Mandantengespräche zu ermöglichen, hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz uns auf unsere Intervention hin zugesagt, zusätzliche Testmöglichkeiten vor Ort zur Verfügung stellen. Sollte ein Aufsuchen eines der rund 200 Testzentren in der Stadt, was auch schon am Vortage erfolgen kann, nicht möglich sein, wird künftig montags bis freitags zwischen 8:00 und 13:00 Uhr in Raum 177 des Strafjustizgebäudes eine (Selbst)Testmöglichkeit unter Aufsicht zur Verfügung stehen. Sollte dann selbst ein Aufsuchen des Raumes 177 unmöglich sein oder – im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Besuchs selbst bzw. etwaiger Folgetermine – einen unzumutbaren zeitlichen Aufwand erfordern, wird zudem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die anwaltlich versichern, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im oben beschriebenen Sinne vorliegt, in den Räumen 134 bzw. 133 der Untersuchungshaftanstalt die Möglichkeit einer Selbsttestung unter Aufsicht des Pfortenbeamten bestehen.

    Hinweisen möchte die Behörde zudem darauf, dass die Testnachweispflicht nach § 34a Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nur für den Bereich der Untersuchungshaftanstalt, nicht für das Strafjustizgebäude gilt. Die sogenannten Haftrichterzimmer (129, 130, 131, 133) sowie der Saal 136, in denen die Vorführungen selbst stattfinden, unterfallen also allein den Vorgaben für das Strafjustizgebäude. Von der insoweit durch Allgemeinverfügung vom 6. Dezember 2021 (Amtl. Anz. S. 2132) angeordneten 3G-Regelung sind Verteidigerinnen bzw. Verteidiger ausgenommen. Mit der Untersuchungshaftanstalt abgesprochen ist daher, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche den Vorführbereich über die Pforte 134 betreten bzw. auch den Saal 136 durch das Strafjustizgebäude aufsuchen und dort anwaltlich versichern, dass sie ausschließlich die Haftrichterzimmer bzw. den Saal 136 aufsuchen werden, auch nicht der Testnachweispflicht unterfallen.

    Abschließend ist noch darauf hingewiesen, dass Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen des Justizvollzugs eine FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard zu tragen haben (§ 34a Abs. 5 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).

    2.12.2021
    In einem Schreiben vom 1.12.2021 teilt die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz mit, dass auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Besuchen in den Justizvollzugsanstalten die 3-G-Regelung gelte. 

    26.4.2021
    Um das Risiko einer Infektion im Hamburgischen Strafvollzug so gering wie möglich zu halten, bittet die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz in ihrem Schreiben vom 21.4.2021 (Zugang bei uns am 26.4.2021) alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vor Betreten einer Justizvollzugsanstalt am Tag des Termins einen Antigen-Schnelltest in einem Testzentrum oder als Selbsttest durchzuführen und bei einem positiven Ergebnis den Besuch abzusagen. Auf Anfrage stellen die Justizvollzugsanstalten auch vor Ort Selbsttests zur Verfügung. Wenn das in Anspruch genommen werden soll, sollte sich der oder die Betroffene mindestens 30 Minuten vor dem Besuch an der Pforte melden und kann dann den Test in eigener Verantwortung außerhalb der Anstalt durchführen.

    4.3.2021

    Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz berichtet in ihrem Schreiben vom 4.3.2021, dass auch im Hamburgischen Strafvollzug die Präventionsbemühungen zur Eindämmung des Coronavirus durch die neuerdings auftretenden, ansteckenderen Mutationen erheblich erschwert werde. Insofern bitte die Behörde alle Rechtsanwält*innen dringend, Schutzmasken mit einem technisch höherwertigen Schutzstandard (FFP2, CPA, KN 95) als einfache OP-Masken zu nutzen. Außerdem wird darum gebeten, etwaige Infektionen unverzüglich den aufgesuchten Anstalten mitzuteilen und nicht erst zeitverzögert durch das zuständige Gesundheitsamt.

    30.11.2020
    Zur Situation im Hamburger Strafvollzug mit Stand vom 30.11.2020 informierte uns die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz mit Schreiben vom gleichen Tag. Um dem weiteren Anstieg der Belegungszahlen entgegenzuwirken, seien Gnadenregelungen beschlossen worden. Zudem gäbe es in bestimmten Fällen wieder einen Aufschub der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Ferner weist die Behörde darauf hin, dass die Besuchsmöglichkeiten außerhalb von Trennscheibenbesuchen deutlich erweitert worden seien. Zudem seien mittlerweile die Pilotversuche für Videobesuche in einigen Justizvollzugsanstalten gestartet; dabei hätten die Gefangenen die Möglichkeit, ihre Angehörigen über ein Tablet sehen und sprechen zu können. 

    20.8.2020
    Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz teilt mit Schreiben vom 20.8.2020 mit, dass die angekündigte Erweiterung der Besuchsmöglichkeiten umgesetzt worden seien. Zudem sei geplant, in den Justizvollzugsanstalten Billwerder, Fuhlsbüttel und Hahnöfersand sowie am Standort Fuhlsbüttel der Sozialtherapeutischen Anstalt Videobesuche einzuführen. Da viele Einschränkungen wieder aufgehoben werden, wird die in einigen Bereichen ausgesprochene befristete Erlaubnis zur Nutzung von privaten Mobiltelefonen beendet. Abschließend bedankt sich die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz bei allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für deren Verständnis und auch dafür, dass Sie bei Terminen in den Anstalten die Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken beherzigen. Der Behörde ist bewusst, dass das mühsam ist.

    10.7.2020
    Mit Schreiben vom 10.7.2020 berichtet uns die (nunmehr lautende) Behörde für Justiz und Verbraucherschutz über weitere Maßnahmen / Lockerungen: So seien Ausführungen aus dem geschlossenen Verzug mit Zweckbindung wieder möglich. Wie bereits angekündigt seien auch die Ladung von Personen, denen Strafausstände gewährt wurden, zum (Wieder-) Antritt des Vollzugs ihrer Freiheitsstrafen angelaufen. Auch bei den Besuchsmöglichkeiten in den Justizvollzugsanstalten Billwerder und Fuhlsbüttel sowie der Sozialtherapeutischen Anstalt gäbe es weitere Lockerungen; wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das vorgenannte Schreiben.

    8.6.2020
    Diese Prüfungen ergaben offensichtlich, dass im Hamburgischen Strafvollzug nun wieder weitere Maßnahmen zugelassen werden, wie uns die Justizbehörde Hamburg mit Schreiben vom 8.6.2020 mitteilte. Dies betrifft insbesondere den Sozialausgang sowie den Begleitausgang geeigneter Gefangener (bzw. Untergebrachter). Auch sind externe Träger sowie ehrenamtlich Tätige in den Anstalten grundsätzlich wieder zugelassen. Voraussichtlich ab Mitte Juni wird die Staatsanwaltschaft Personen, denen Strafausstände gewährt wurden, schrittweise zum (Wieder-) Antritt des Vollzugs ihrer Freiheitsstrafen laden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das vorgenannte Schreiben.

    13.5.2020
    Mit Schreiben vom 13.5.2020 hat die Justizbehörde Hamburg uns weitere Maßnahmen im Strafvollzug mitgeteilt (z.B. Pflicht zum Tragen von "Alltagsmasken" oder gerichtliche Anhörungen über Skype-for-Business-Konferenzen), aber auch Möglichkeiten der Abmilderung und Lockerung einiger coronabedingter Maßnahmen werden geprüft.

    31.3.2020
    Die Justizbehörde Hamburg teilte uns mit Schreiben vom 31.3.2020 mit, dass sie verschiedene Maßnahmen im Hamburgischen Strafvollzug zur Verhinderung oder zumindest Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus getroffen habe. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte direkt dem Schreiben, das Sie hier finden.

    Ferner teilt die Justizbehörde mit, dass die Hamburger Justiz nun Haftprüfungen per Tablet ermögliche. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, schränkt auch die Justiz physische Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten so weit wie möglich ein. Die Anhörung von Gefangenen bleibt aber gewährleistet, auch wenn sich Gefangene wegen einer Infektion oder eines Verdachts in Quarantäne befinden. Zum Beispiel bei Haftprüfungen können ab sofort audiovisuelle Anhörungen über Tablets stattfinden.

    Für die audiovisuelle Anhörung stehen in den Hamburger Justizvollzugsanstalten acht Tablets bereit. Das Amtsgericht und die dort zuständigen Ermittlungsrichterinnen und -richter können für diese Videoschalten auch ihre Notebooks bzw. Rechner nutzen. Die dabei verwendete Software wird über Dataport, den IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung, bereitgestellt.

    Die Anhörung über Tablet ist bei Gefangenen gedacht, die sich mit dem Coronavirus angesteckt haben oder sich als Verdachtsfall in Quarantäne befinden. Die Richterinnen und Richter können so ohne physischen Kontakt zum Gefangenen zum Beispiel über eine Untersuchungshaft oder das Aussetzen einer Strafe zur Bewährung entscheiden. Dazu werden die Tablets in die Hafträume gebracht bzw. im Türbereich auf einem Stativ befestigt. Die Verteidigerinnen und Verteidiger können im Gerichtssaal an der Anhörung teilnehmen. Im Anschluss an die Anhörungen werden die Geräte desinfiziert.

    Informationen zu aktuellen Hilfen des Hamburger Schutzschirms

    Die Finanzbehörde überreichte uns ein Schreiben des Finanzsenators Dr. Dressel vom Januar 2022, mit dem er über aktuelle Hilfen des Hamburger Schutzschirms informiert. Dieses Schreiben richtet sich an alle von Corona-bedingten Maßnahmen betroffene Unternehmen in Hamburg.

    Arbeitsschutz und Kanzleialltag

    1.
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.1.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verkündet. Hierzu hat das Ministerium auch FAQs veröffentlicht.

    Weiterführende Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat zudem auch der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK in einem Papier mit Stand Februar 2021 herausgegeben.

    2.
    Zudem dürfen wir auf eine Übersicht der Rechtsanwaltskammer München mit Fragen und Antworten verweisen, die eine erste Orientierung geben kann; Sie finden die Übersicht unter folgendem Link. Die Übersicht ist unverbindlich; weder die Rechtsanwaltskammer München noch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer übernehmen irgendeine Gewähr für den Inhalt. Für konkrete Fragen unserer Mitglieder stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

    Außerdem hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Linksammlung zum Thema "Coronavirus" mit laufend aktualisierten weiteren Informationen veröffentlicht.

    Hilfreiche Informationen generell für den Kanzleialltag mit Corona finden sich im Übrigen auch auf der Homepage der VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft).

    "Coronaseite" der BRAK: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft

    Die BRAK hat eine "Coronaseite" mit aktuellen Hinweisen für Justiz und Anwaltschaft eingerichtet, die laufend aktualisiert wird. Dort sind viele nützliche Informationen und Verlinkungen zu finden.

    HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und Allgemeinverfügungen

    Für die vom Hamburger Senat erlassene Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) gibt es auf den offiziellen Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg eine nichtamtliche Lesefassung, die laufend aktualisiert wird.

    Einen Überblick über die daneben noch gültigen und über die aufgehobenen Allgemeinverfügungen finden Sie hier.

    Zudem hat der Senat hat einen Bußgeldkatalog für Übertretungen der Verordnung erlassen. 

    Informationen für Auszubildende und Ausbilder/innen

    Auszubildende im Homeoffice

    Bitte beachten Sie, dass auch in Zeiten von Corona gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG der/die Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Der/die Ausbildende muss sich also selbst überwiegend in der Kanzlei aufhalten, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dazu gehört die Leitung und Überwachung der Auszubildenden. Daraus folgt aber auch, dass Auszubildende grundsätzlich nicht im Homeoffice arbeiten sollen, eben weil der/die Ausbildende die Auszubildenden dann nicht in dem erforderlichen Maße anleiten und kontrollieren kann.

    Sofern es die Umstände nicht anders zulassen oder die Kanzlei beispielsweise mit einem Wechsel-Modell zwischen Büro und Homeoffice arbeitet, ist es ausnahmsweise möglich, auch den Auszubildenden – kurzzeitig – Homeoffice zu ermöglichen. Auch und besonders im Homeoffice sind die Ausbildenden verpflichtet, die Auszubildenden anzuleiten und die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren.


    Schulbetrieb der Berufsschule


    Nach und nach wird für verschiedene Klassen der Präsenzunterricht aufgenommen. Dabei sind besondere Hygieneauflagen zu beachten, so dass die Schulen im Hinblick auf die Beschulung der Klassen erhebliche organisatorische Umplanungen vornehmen müssen. Beim Präsenzunterricht der Auszubildenden kann es daher zu anderen als den bisher geplanten Berufsschulzeiten kommen. Je nach organisatorischen Gegebenheiten wird der Unterricht jeweils anteilig als Präsenzveranstaltung und als Fernunterricht organisiert.

    In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen: Sowohl der Präsenzunterricht, als auch der Fernunterricht sind verpflichtende Schulveranstaltungen, an denen die Auszubildenden teilnehmen müssen. In beiden Fällen sind die Ausbildenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG verpflichtet, die Auszubildenden freizustellen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Auszubildenden im Rahmen des Fernunterrichts Aufgaben zur Bearbeitung bekommen.

    Verstöße gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BBiG sind gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 BBiG Ordnungswidrigkeiten, die nach § 101 Abs. 2 BBiG geahndet werden können.

    Kinderbetreuung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg

    Die BRAK setzt sich bundesweit vehement für einen Anspruch auf Notbetreuung der Kinder von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 8 v. 20.04.2020). Allerdings ist diese Frage Ländersache und wird derzeit in den einzelnen Ländern nicht einheitlich gehandhabt.

    In einer Stellungnahme betonte die Freie und Hansestadt Hamburg, dass sie sich der Bedeutung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen funktionierenden Rechtsstaat bewusst sei. Für den Anspruch auf Kinderbetreuung komme es in Hamburg nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe an. Es gäbe keine Beschränkung der "Notbetreuung" auf Kinder von Eltern in "systemrelevanten" Berufen. Entscheidend sei unabhängig vom ausgeübten Beruf allein, dass im konkreten Einzelfall die Eltern unbedingt auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen seien, weil keine andere Möglichkeit der Betreuung bestünde. Die Möglichkeit der Notbetreuung stünde in Hamburg somit unter den entsprechenden Voraussetzungen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu.

    Allgemeine Vorgaben und Empfehlungen der Hamburger Justizbehörde

    Die Justizbehörde Hamburg hat am 16. März eine Presseerklärung veröffentlicht, in der sie über verschiedene Vorgaben und Empfehlungen für Hamburgs Gerichte, die Staatsanwaltschaften, den Strafvollzug und die Behörde selbst informiert.

    Die Vorgaben und Empfehlungen betreffen auch und gerade die Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weshalb wir die Lektüre empfehlen. Sie finden die Presseerklärung hier:  https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13725818/2020-03-16-jb-justiz-leistet-beitrag-zum-gesundheitsschutz/

    Weitere laufend aktualisierte Pressemitteilungen der Justizbehörde zum Thema "Coronavirus und Hamburger Justiz" finden Sie auf der Homepage der Justizbehörde. Zudem hat die Justizbehörde anlässlich des Coronavirus in Hamburg Fragen und Antworten für den Bereich Justiz veröffentlicht.

    StA Hamburg: Akteneinsicht in Zeiten des "harten Lockdowns"

    Wir hatten bereist darüber berichtet, dass bei der Staatsanwaltschaft Hamburg aufgrund der aktuellen Covid-19-Infektionszahlen, der jüngst aufgetretenen Virus-Mutationen, der eindringlichen Aufrufe der Politik und der eindeutigen Vorgaben des Verordnungsgebers die die Möglichkeit zur persönlichen Abholung von Akten grundsätzlich ausgesetzt werde. Ursprünglich war dies nur für die Zeit bis zum 10.1.2021 vorgesehen.

    Wie uns der Leitende Oberstaatsanwalt nun mit Schreiben vom 6.1.2021 mitteilte, werde angesichts der unvermindert kritischen Entwicklung der Covid19-Fallzahlen und der inzwischen beschlossenen Verlängerung des "harten Lockdowns" auch über den 10.1.2021 hinaus hieran festgehalten.

    Ausgenommen blieben Akten in besonders eilbedürftigen Fällen, insbesondere Haftsachen, die weiterhin in den Logen der Dienstgebäude in Empfang genommen werden können.

    Im Übrigen gelte bis aus Weiteres Folgendes:
    Wenn im Akteneinsichtsantrag ausdrücklich um persönliche Abholung gebeten oder der kostenpflichtigen Übersendung widersprochen wird, würden die betreffenden Akten zurückgelegt werden, bis die Abholung in den Besucherzimmern der Staatsanwaltschaften wieder möglich ist. Gleiches gelte grundsätzlich für Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereits zum Ausdruck gebracht haben, dass sie generell an keiner postalischen Übermittlung interessiert sind. Ihre Namen seien notiert und im gesamten Servicebereich der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht worden.

    In allen anderen Fällen würden die Akten gegen Gebühr übersandt, entweder an die Kanzleianschrift oder (sofern erwünscht) an das Gerichtsfach. Auch bei Akteneinsichtsanträgen, die insoweit unbestimmt sind und sich zum Wege der Aktenübermittlung nicht verhalten, wird also vom Einverständnis mit der kostenpflichtigen Übersendung ausgegangen.

    Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte

    Auf der Geschäftsstelle gehen derzeit verstärkt Anfragen ein, wie Fachanwältinnen und Fachanwälte ihre Fortbildung im Sinne von § 15 FAO erbringen können, wenn Präsenzveranstaltungen abgesagt sind. In diesem Zusammenhang weist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass es auch die Möglichkeit von Online-Seminaren (§ 15 Abs. 2 FAO) und die Möglichkeit des Selbststudiums (allerdings beschränkt auf fünf Zeitstunden, § 15 Abs. 4 FAO) gibt. Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass einige Veranstalter von abgesagten Präsenzveranstaltungen gerade die Möglichkeit prüfen, alternativ Online-Seminare anzubieten.

    Stationsausbildungen von Referendarinnen und Referendaren

    Die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bittet alle (anwaltlichen) Ausbilderinnen und Ausbilder nachdrücklich darum, bei persönlichen Kontakten mit den Referendarinnen und Referendaren immer ausreichend Abstand zu halten. Vielleicht bestünde die Möglichkeit, in frei stehende größere Räume auszuweichen. Es solle insbesondere auch auf Besprechungen mit mehreren Personen verzichtet und weiterhin alternative Austausch- und Kommunikationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

    Beiträge zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)

    Mit einem Rundschreiben vom 03.04.2020 informiert die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) über die Beiträge für das Jahr 2019, den Versand der Beitragsbescheide und mögliche Zahlungserleichterungen für von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen.

    Beiträge für das Jahr 2019
    Der Vorstand der VBG hat die Beiträge für das Jahr 2019 am 02.04.2020 beschlossen. Der Beitragsfuß der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte steigt auf 4,60 Euro (2018: 3,90 Euro).

    Dazu wird ausgeführt, dass im Rahmen der Umlage 2019 für Pflicht- und freiwillig Versicherte der VBG aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage im letzten Jahr eine Erhöhung des Beitragsfußes unumgänglich ist. Die VBG hatte die Beitragserhöhung bereits im Januar 2020 angekündigt. Der Beitragsfuß wird jährlich unter Berücksichtigung der Ausgaben der VBG für das Vorjahr (2019) festgesetzt. Er wird mit den Entgelten oder den Versicherungssummen und der Gefahrklasse der Unternehmen oder der freiwillig Versicherten multipliziert und ergibt dann deren individuellen Beitrag. Der Beitragsfuß ist für alle Unternehmen und freiwillig Versicherten der VBG gleich hoch.

    Versand der Beitragsbescheide
    Die VBG kündigt an, dass die Beitragsbescheide in diesem Jahr zeitlich gestaffelt im Verlauf des April 2020, möglicherweise auch noch im Mai 2020, versandt werden. Die VBG bittet darum, Ihre Mitglieder darüber zu informieren, dass ihnen der Beitragsbescheid später oder früher zugehen kann als bisher üblich.

    Zahlungserleichterungen für von der Coronavirus-Pandemie Betroffene
    Zudem weist die VBG in ihrem Schreiben auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen hin. Die Coronavirus-Pandemie und die getroffenen Maßnahmen zu deren Eindämmung führen bei einer Vielzahl von Mitgliedsunternehmen der VBG zu einer angespannten Wirtschaftssituation. Aufgrund dieser besonderen Lage bietet die VBG Möglichkeiten zur Entlastung der Mitgliedsunternehmen in Form von Zahlungserleichterungen für die Beiträge an, wie zum Beispiel Stundung und Ratenzahlung. Näheres dazu finden die Unternehmen in ihrem Beitragsbescheid oder unter www.vbg.de/zahlungserleichterungen. Anträge auf Stundung und Ratenzahlung können erst gestellt werden, wenn den Unternehmen ihr Beitragsbescheid vorliegt.

    Zustellung von Asylentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

    Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hatte sich der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Dr. Wessels, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewandt und auf die damit einhergehenden Probleme der im Migrationsrecht tätigen Kolleginnen und Kollegen hingewiesen. Das Bundesamt hat sein Verfahren zur Zustellung von Bescheiden nun vorübergehend angepasst und sich mit dem Bundesinnenministerium wie folgt verständigt:

    1. Stufe - bis 19. April 2020
    Bis 19. April 2020 werden ausschließlich vollumfänglich stattgebende Bescheide zugestellt. Dazu gehören auch Fälle, in denen lediglich Art. 16a GG abgelehnt wurde. Auch Entscheidungen mit Sicherheitsbezug können im Einzelfall zugestellt werden. Bei allen übrigen Entscheidungen (Ablehnung als unbegründet, Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. §§ 29a, 30 AsylG, Ablehnung als unzulässig gem. § 29 I AsylG sowie teilablehnende Bescheide) erfolgt in diesem Zeitraum keine Zustellung der Bescheide. Auch Dublin-Bescheide sowie Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen sind von dieser Regelung umfasst.

    2. Stufe - ab 20. April 2020
    Neben den oben genannten Bescheiden werden in diesem Zeitraum zugestellt:

    1. Bescheide in allen Verfahren, in denen ein Anwalt mandatiert ist, auch wenn die Vertretung nachträglich angezeigt wird. Die Zustellung des Bescheids erfolgt in diesen Fällen zumindest auch an den Anwalt/die Anwältin, so dass fristwahrend Klage erhoben oder entsprechende Anträge gestellt werden können. Dies gilt auch für alle Bescheide, bei denen bis 19.04. die Zustellung unterblieben ist.

    2. Bescheide zu Verfahrenseinstellungen bei Antragsrücknahme oder Verzicht gem. § 32 AsylG und § 33 II S.1 Nr. 2 AsylG.

    3. Stufe - ab 4. Mai 2020 (voraussichtlich)
    Das Bundesamt strebt zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr zum regulären Verfahren an. Bis dahin werden durch die Außenstellen des Bundesamtes in Abstimmung mit den Ländern, der örtlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den örtlichen Rechtsanwaltskammern Verfahren entwickelt und Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass Rechtsbehelfe fristgemäß eingelegt werden können. Dabei sind Varianten in der konkreten Ausgestaltung möglich und mitunter auch angezeigt. In Betracht kommen hier u.a. die Ermöglichung von Anwaltskontakten, die Unterstützung bei der Übermittlung der Bescheide an die Anwaltschaft, Schaffung von Beratungsmöglichkeiten oder auch der Zugang zu Rechtsantragsstellen der Gerichte außerhalb der der Aufnahmeeinrichtungen.

    Sollte Corona-bedingt ab dem 4. Mai kein Übergang in das reguläre Verfahren möglich sein, würde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut informieren.

    HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
    Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

    T 040 / 35 74 41-0

    F 040 / 35 74 41-41

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