
Die Rechtsanwaltskammer ist die zuständige Stelle für den Bereich der Berufsausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten (früher: "Rechtsanwaltsgehilfe/in"). Hier wird das Ausbildungsverzeichnis geführt, in das jeder abgeschlossene Ausbildungsvertrag eingetragen wird. Der von der Kammer bestellte Prüfungsausschuss nimmt die zweimal im Jahr stattfindenden Zwischen- und Abschlussprüfungen ab.
Eine Ausbildereignungsprüfung gibt es bei den Freien Berufen nicht. Jeder zugelassene Rechtsanwalt hat auch die Berechtigung auszubilden. Einzige Bedingung: Die Anzahl der Auszubildenden in einer Kanzlei muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der beschäftigten Fachkräfte stehen (§ 27 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG). Dazu hat der Vorstand und der Berufsbildungsausschuss folgende Regelung beschlossen: Pro Auszubildenden sollen mindestens ein Rechtsanwalt und ein/e Fachangestellte/r vorhanden sein. "Fachangestellte/r" im Sinne dieser Regelung ist auch eine teilzeitbeschäftigte Fachkraft, wenn diese/r mindestens halbtags tätig ist, sowie ein/e Angestellte/r ohne abgeschlossene Berufsausbildung nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit im Anwaltsbüro. Ausnahmen von dieser Regelung sind im Einzelfall möglich, wenn die Gründe ausreichend dargelegt werden. (Siehe auch Kammerreport 1/95 S. 7, 4/95 S. 10).
Insbesondere Kanzleien, die zum ersten Mal ausbilden, empfehlen wir unser Merkblatt "Rund um die Ausbildung", das Sie hier herunterladen können. Dort erhalten Sie Hinweise zu den Themen: Ausbildungsberater, Berichtsheftführung, freier Nachmittag und Berufsschulunterricht, HVV-Karte, Urlaubsberechnung, Verkürzung der Ausbildungszeit und vieles mehr.
Bei der Kammer sind alle Unterlagen erhältlich, die für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages benötigt werden (Vertragsvordrucke, Anmeldung zur Berufsschule etc.). Diese und weitere Informationen können von unserem Formular-Center heruntergeladen werden.
Ihre Kanzlei sucht eine/n Auszubildende/n? Dann teilen Sie uns dies doch bitte unter Angabe des gewünschten Ausbildungsbeginns, Schulabschlusses und sonstigen Wünschen (z.B. EDV-Kenntnisse) mit. Wir veröffentlichen Ihr Ausbildungsplatzangebot dann gerne auf unserer Informationsseite für Schüler mit Lehrstellenbörse.
Bitte beachten Sie auch den Vermittlungsservice der Arbeitsagentur.
Auch wenn Sie bereit sind, einen Praktikantenplatz für Schüler anzubieten, bitten wir um Mitteilung. Unsere Liste "Praktikantenplätze" wird von Schülern gerne angefordert. Das Berufspraktikum ist für Schüler eine gute Gelegenheit, in das Berufsleben "reinzuschnuppern" und festzustellen, ob der angestrebte Beruf tatsächlich ihren Vorstellungen entspricht, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.
Sollte es einmal zu Problemen mit einem Ausbildungsverhältnis kommen, existiert bei der Rechtsanwaltskammer ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 ArbGG. Dieser Ausschuss kann durch einen entsprechenden Antrag angerufen werden.
Noch Fragen? Wenden Sie sich gerne an:
Frau Horn, Tel.-Durchwahl: 040/ 35 74 41 - 19
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Frau Jiptner, Tel.-Durchwahl: 040/ 35 74 41 - 18
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